6. 1. 1833

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Stuttgart, J. G. Cotta an Müller (NFG/GSA, Müller-Nachlaß 661, 70)6:

[ QuZ Nr. III-131: Von Geschäften beantworte nur was Sie berühren, ohne weiter zu gehen, die Eckermannsche Vorrede.

Von den lezten Anordnungen des Verewigten, war eine der Lezten, daß nichts in die sämtlichen Werke aufgenommen werde als was von G. selbst herrühre, und solle man zu Augsburg dieselbe beseitigen.

Ich will diese Maßregel nicht beurtheilen, mir ziemt nur ihr nachzukommen. ]